Wir verlieren unsere Gemeinnützigkeit. Hier unten die Reaktion unseres Anwaltes. Das Urteil des Finanzgerichtes finden Sie hier. Wir werden einfach gejagt.
Sehr geehrter Herr Hillen,
eben ist das Urteil des Finanzgerichts hier eingegangen. Aus meiner Sicht ein schon fast skandalöses Fehlurteil!
Die Gemeinnützigkeit wird aus zwei Gründen versagt:
1. der Verein hat Gewinne gemacht und die zweckentsprechende Verwendung des Gewinns nicht nachgewiesen.
Drauf kann aber die Ablehnung der Gemeinnützigkeit nicht gestützt werden. Gewinne sind grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Sie müssen lediglich zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Dafür hat der Verein zwei Jahre Zeit. Eine Verwendungspflicht in 2016 gab es nicht. Die Frage wäre erst im Rahmen der Veranlagung der Jahre 2017 und 2018 relevant. Das FG stellt sogar selber fest, dass der Gewinn aus Vorauszahlungen für den gesamten Kurs entstanden ist und unterstellt dann aber einfach „bei unveränderten Verhältnissen werden jedoch auch im zweiten Jahr die Ausgaben die Einnahmen aus 2016 nicht übersteigen.“
Irgendwelche Feststellung hat das FG dazu nicht getroffen. Beim FG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat diesbezüglich nicht einmal in der mündlichen Verhandlung nachgefragt. Das Thema war überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens. Insoweit liegt m.E. auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Aber noch mal, das sind Fragen für 2017/18. Das Gericht scheint aus dem dargestellten eine „Gewinnerzielungsabsicht“ schon in 2016 zu folgern.
2. Eigenwirtschaftliche Interessen
„Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Seminars auch deswegen im eigenwirtschaftlichen Interesse der Mitglieder des Vereins liegt, da diese als Referenten des Seminars Einkünfte aus Honoraren erzielen. Entsprechende Regelungen über die entgeltliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder fehlen in der Satzung.“
Für entgeltliche Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern bedarf es keiner Regelung in der Satzung. Diese Frage ist gemeinnützigkeitsrechtlich abschließend durch das Verbot „unverhältnismäßig hoher Vergütungen“ geregelt. Eine Satzungsbestimmung ist nur bei entgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit erforderlich und in Ihrer Satzung auch vorhanden. Auch diese Begründung ist nicht haltbar.
Eine krassere Fehlentscheidung habe ich meiner bisherigen Praxis noch nicht erlebt.
Was folgt nun daraus:
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat kaum Aussicht auf Erfolg, das gesamte verfahren würde einige Jahre dauern usw.